b) Die Stadt Bern hat das Bauvorhaben der Stadtbildkommission (SBK) zur Stellungnahme unterbreitet. Diese vertrat gestützt auf die genannte Vorschrift die Ansicht, dass das einheitliche Gesamtbild des Gebäudezugs L.________strasse zu wahren sei. Zudem sei wünschbar, dass die Sanierungsmassnahmen das bestehende, ursprüngliche Erscheinungsbild des Gebäudes respektierten. Das Bauvorhaben weiche gestalterisch vom bestehenden Gesamtbild ab, indem die Balkonschicht auf dem Terrain abgestützt werden solle. Das Projekt werde daher nicht zur Bewilligung empfohlen.18