a) Die Bauparzelle untersteht der Sonderbauordnung M.________. Diese enthält in Art. 5.3 folgende Ästhetikbestimmung: "Im Hinblick auf die städtebauliche Bedeutung und die grossen Abmessungen der Bauten unterstehen diese in Bezug auf ihre architektonische Gestaltung, ihr Material und die Farbgebung einer besonders sorgfältigen ästhetischen Beurteilung."