Vor allem aber wäre es rechtsstaatlich fragwürdig, wenn die Beschwerdegegnerin infolge des drohenden Entfallens der Bewilligung für eine Ertüchtigung ihrer Balkone faktisch gezwungen würde, an einem Gesamtsanierungsprojekt der übrigen Eigentümer mitzuwirken. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach sich die Beschwerdegegnerin dem Willen ihrer Nachbarn unterwerfen muss. Auch die Ästhetikbestimmung in den Sonderbauvorschriften, auf welche die Stadt Bern ihre Überlegungen stützt, bietet dafür keine Grundlage, wie im Folgenden gezeigt wird. 5. Ästhetik