Diese Auslegung ist schwerlich mit dem Wortlaut der Nebenbestimmung vereinbar. Auch inhaltlich wirft sie Probleme auf. Der nach Ansicht der Stadt Bern massgebende Zeitpunkt (Einreichung des Baugesuchs durch die anderen Eigentümer) erscheint nicht sinnvoll, da diesfalls die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin dahinfallen würde, noch bevor klar ist, ob die Gesamtsanierung auch bewilligt und umgesetzt wird. Vor allem aber wäre es rechtsstaatlich fragwürdig, wenn die Beschwerdegegnerin infolge des drohenden Entfallens der Bewilligung für eine Ertüchtigung ihrer Balkone faktisch gezwungen würde, an einem Gesamtsanierungsprojekt der übrigen Eigentümer mitzuwirken.