Oder aber die Beschwerdegegnerin könnte ihre Zustimmung zu einer Gesamtsanierung davon abhängig machen, dass die ihr (vermeintlich als Übergangslösung) bewilligten Baumassnahmen in die Gesamtsanierung integriert werden. Unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin solche Absichten hegt – was ihr hier nicht unterstellt werden soll – belässt die im angefochtenen Entscheid formulierte Resolutivbedingung der Beschwerdeführerin so viel Entscheidungsfreiheit, dass die Bedingung faktisch wirkungslos ist und die vermeintlich befristete Baubewilligung einer unbefristeten gleichkommt. Insbesondere 17 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)