Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, hätte es die Beschwerdegegnerin in der Hand, ihre Zustimmung zu einer Gesamtsanierung entweder ganz zu verweigern, diese also zu verunmöglichen und die vermeintliche Übergangslösung zu einer dauerhaften Lösung zu machen. Oder aber die Beschwerdegegnerin könnte ihre Zustimmung zu einer Gesamtsanierung davon abhängig machen, dass die ihr (vermeintlich als Übergangslösung) bewilligten Baumassnahmen in die Gesamtsanierung integriert werden.