d) Die Stadt Bern beabsichtigte wohl, dass das Projekt der Beschwerdegegnerin in ästhetischer Hinsicht keine Präjudizwirkung für ein späteres Gesamtprojekt entfalten solle. Sie wollte das Bauvorhaben nicht auf Dauer, sondern nur als sicherheitsbedingte Übergangslösung bewilligen. Dafür taugt aber die im angefochtenen Entscheid formulierte Nebenbestimmung nicht. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, hätte es die Beschwerdegegnerin in der Hand, ihre Zustimmung zu einer Gesamtsanierung entweder ganz zu verweigern, diese also zu verunmöglichen und die vermeintliche Übergangslösung zu einer dauerhaften Lösung zu machen.