Eine solche Bestimmung wäre eigentlich redundant. Eine Gesamtsanierung der Balkone aller Liegenschaften der Parteien müsste im Rahmen eines gemeinsamen, d.h. von allen Eigentümerschaften getragenen Projekts erfolgen. Dieses würde die Zustimmung und Mitwirkung der Beschwerdegegnerin bedingen. Daher erübrigt es sich, für diesen Fall das Dahinfallen der Bewilligung für das hier streitige Projekt vorzusehen.