c) Die Stadt Bern hat die streitige Baubewilligung als befristet bezeichnet und festgelegt, die Befristung dauere bis zum Zeitpunkt einer Gesamtsanierung der Balkone der Liegenschaften der Parteien (L.________strasse). Damit hat sie die Bewilligung an eine Resolutivbedingung geknüpft. Im Zeitpunkt der Gesamtsanierung soll demnach die erteilte Baubewilligung entfallen.