b) Die Beschwerdeführenden kritisieren die Nebenbestimmung als mangelhaft und nicht justiziabel. Zudem sind sie der Ansicht, dass für das Abweichen von der Ästhetikbestimmung eine Ausnahmebewilligung erforderlich gewesen wäre. Weiter führen sie an, die Sicherheitsinteressen könnten nicht als überwiegend eingestuft werden, wenn gar nicht geprüft worden sei, ob das Bauvorhaben die statischen Probleme überhaupt beheben könne.