an der Autoeinstellhalle und anderen von den Nachbarn gemeinsam genützten Bauteilen auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin Miteigentum bestehen kann. Nach der erwähnten Bestimmung umfasst das Eigentum an Grund und Boden auch alle Bauten auf dem Grundstück. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin an den Bauteilen, auf denen die Wandscheiben abgestützt werden sollen, Alleineigentum hat. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass dem Bauvorhaben eindeutig ein zivilrechtliches Hindernis entgegensteht. Die Beschwerdegegnerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Baugesuchs. Die Stadt Bern ist zu Recht auf dieses eingetreten. 4. Nebenbestimmung