Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass die Berechtigung an der Einstellhalle im Grundbuch als Dienstbarkeit und nicht als Miteigentum aufgeführt wird. Ihrer Ansicht nach handelt es sich dabei um einen berichtigungsfähigen Fehler. Massgebend sei die Regelung des Dienstbarkeitsvertrages. Daher sei von Miteigentum der Parteien an der Einstellhalle auszugehen, insbesondere an deren Decke, auf welcher die geplanten Wandscheiben zur Abstützung der Balkone angebracht werden sollen.