Der fragliche Dienstbarkeitsvertrag sieht unter dem Titel "III. Dienstbarkeiten", Ziffer B 1. B vor: "Die gemeinsam benützten Teile und Installationen der Halle, insbesondere die Hallendurchfahrt (…) stehen im Miteigentum der Eigentümer der Parzellen Nr. O.________, P.________, Q.________, R.________ und S.________, und zwar im Verhältnis der Anzahl ihrer Einstellplätze." Bei den fraglichen Parzellen handelt es sich um die Liegenschaften L.________strasse, die sich heute im Eigentum der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin befinden.