c) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf einen Dienstbarkeitsvertrag vom 10. Juli 1969 zwischen den damaligen Eigentümern der Liegenschaften L.________strasse. Die Beschwerdeführenden haben diesen im erstinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereicht.15 Sie sind der Ansicht, dass die Stadt Bern, hätte sie diesen Vertrag gebührend gewürdigt, zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass das Bauvorhaben im Miteigentum stehende Gebäudeteile betreffe und dessen Umsetzung daher die Zustimmung der Beschwerdeführenden bedinge. Der fragliche Dienstbarkeitsvertrag sieht unter dem Titel "III. Dienstbarkeiten", Ziffer B 1. B vor: