a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden wäre ihre Zustimmung zum Bauvorhaben erforderlich, da die Fundamente der neuen Stützwände auf im Miteigentum stehenden Bauteilen (Autoeinstellhalle, Öltankraum) gebaut werden sollen. Da sie ihre Zustimmung nicht erteilt hätten, hätte die Stadt Bern nach Ansicht der Beschwerdeführenden nicht auf das Baugesuch eintreten dürfen. 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 10 Vgl. Vorakten, pag. 22 f. 11 BGE 133 I 100 E. 4.3 ff., 138 I 484 E. 2.1; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum