Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. c) Vorliegend erhielten die Beschwerdeführenden bereits vor der Einreichung ihrer Beschwerde Kenntnis des fraglichen Aktenstücks. Sie haben sich in ihrer Beschwerde zu diesem geäussert. Die gerügte Gehörsverletzung wurde damit geheilt. 3. Zustimmungserfordernis