a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Anlässlich ihrer Akteneinsicht im Verlauf der Beschwerdefrist hätten sie ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2018, mit welchem diese sich zur Stellungnahme der Stadtbildkommission äussere,10 entdeckt. Dieses sei den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren nie zugestellt worden.