Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die geplanten Ertüchtigungsmassnahmen genügten den Anforderungen an die Statik bzw. Gebäudesicherheit nicht; zudem verstiessen sie gegen die Ästhetikbestimmung der Sonderbauvorschriften. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet8, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Bern beantragt mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2019, die Beschwerde solle abgewiesen werden. Auch die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen