Der Beschwerdegegner hat somit die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV8). b) Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 15. August 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen. Insofern wird die Beschwerde gutgeheissen.