6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2019/151 Seite 6 von 8 teilweise bewilligungsfähig ist. Soweit das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist, muss zugleich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden werden. g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht geprüft zu werden. 3. Kosten