f) Die Sache ist somit noch nicht entscheidreif. Der angefochtene Bauentscheid ist daher aufzuheben und an die Gemeinde zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens (vgl. Art. 72 VRPG6). Die Baubewilligungsbehörde wird im konkreten Fall festzulegen haben, bis zu welchem Abstand ein naturnaher Siedlungsübergang gestaltet werden muss und inwiefern in diesem Bereich Stützmauern anstelle von Böschungen zulässig sind. Dabei ist auf die ständige Praxis der Gemeinde abzustellen. Gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG hat die Baubewilligungsbehörde auch zu prüfen, ob die terrassierte Sitzplatzanlage