e) Im Baureglement ist gegenüber der Landwirtschaftszone kein Zonenabstand vorgeschrieben. Massgebend ist demnach die Bestimmung von Art. 15 Abs. 3 GBR, die allerdings den Bereich des Siedlungsübergangs auch nicht näher definiert. Vorliegend ist noch nicht geklärt, wie gross dieser Bereich ist, auf dem ein naturnaher Übergang zum Landschaftsschutzgebiet gestaltet werden muss. Es steht daher noch nicht fest, welcher Bereich der Parzelle Nr. C.________ diesen Anforderungen genügen muss. Es ist nicht Sache der BVE, darüber als erste Instanz zu entscheiden. Gemäss Art. 15 Abs. 3 GBR sollen zudem Terrassierungen möglichst vermieden werden.