Die Einpassung in die Umgebung und vorliegend insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 15 Abs. 3 GBR ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen; die Einhaltung dieser Vorschriften ist Bewilligungsvoraussetzung (vgl. Art. 2 BauG). Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie die bis an die Grenze befestigte Anlage noch zu einem naturnahen Siedlungsübergang im Sinne des Reglements ausgestaltet werden könnte.