d) Die Gemeinde hat die angefochtene Baubewilligung in Ziffer 2.1.2 mit der Auflage verbunden, dass dem Gestaltungsgrundsatz von Art. 14 GBR sowie den Bestimmungen von Art. 15 GBR (Aussenraumgestaltung und Siedlungsökologie) Rechnung zu tragen sei. Insbesondere sei darauf zu achten, dass sich das Projekt in die Umgebung einpasse, dass auf bestehende Pflanzen Rücksicht genommen und standortgerechten und einheimischen Pflanzenarten der Vorzug gegeben werde. Während die Vorgabe betreffend Pflanzen als Auflage verfügt werden kann, trifft dies auf den ersten Teil der Auflage nicht zu. Die Einpassung in die Umgebung und vorliegend insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art.