5 Vgl. Fotos in den Vorakten, Plastikmappe hinter pag. 285 RA Nr. 110/2019/151 Seite 5 von 8 die Landwirtschaftszone und das Landschaftsschutzgebiet grenzen darf, ist rechtlich nicht vertretbar. Das Bauvorhaben erweist sich im oberen Bereich nicht als bewilligungsfähig.