Weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Beschwerdeantwort hat sich die Gemeinde dazu geäussert, wie sie die Bestimmung von Art. 15 Abs. 3 GBR versteht. Der oberste befestigte Bereich inklusive Treppenstück kann aber jedenfalls nicht als naturnah ausgebildeter Siedlungsübergang bezeichnet werden. Daran vermögen auch die links davon stehenden sechs Thujasträucher nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass es sich auch nicht um einheimische, standortgerechte Pflanzen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 GBR handelt. Die Auslegung, dass eine terrassierte Anlage mit befestigtem Belag bis direkt an