15 Abs. 3 GBR genügen, d.h. es muss ein naturnaher, weicher Siedlungsübergang ausgestaltet werden bzw. verbleiben. Bevor der Beschwerdegegner die terrassierte Sitzplatzanlage erstellte, bestand auf der ganzen Parzellenbreite eine grasbewachsene Böschung, was den reglementarischen Anforderungen zweifellos genügte.5 Die terrassierte Sitzplatzanlage besteht nun aus zwei mit Bodenplatten befestigten Plätzen sowie einer seitlichen Terrassierung mit einer Natursteintreppe. Ein Teil der oberen Terrasse sowie das letzte Treppenstück reichen bis an die Parzellengrenze. Sie grenzen mithin direkt an die Landwirtschaftszone und das Landschaftsschutzgebiet an.