c) Landschaftsschutzgebiete sind Schutzgebiete nach Art. 86 BauG. Sie bezwecken die Erhaltung von landschaftlich empfindlichen oder wertvollen Landschaftsteilen, Ortsrandanlagen und Aussichtspunkten sowie von lokalen, kulturgeschichtlich oder ökologisch wertvollen Besonderheiten (vgl. Art. 33 Abs. 1 GBR). Da die Parzelle Nr. C.________ an ein Landschaftsschutzgebiet und an die Landwirtschaftszone angrenzt, muss das Vorhaben den Anforderungen von Art. 15 Abs. 3 GBR genügen, d.h. es muss ein naturnaher, weicher Siedlungsübergang ausgestaltet werden bzw. verbleiben.