2013, mit Änderungen bis Juli 2015 RA Nr. 110/2019/151 Seite 4 von 8 Bauwerk sei abgeschirmt und ausschliesslich von seinem eigenen Grundstück her sichtbar. b) Die Gemeinde hat in Art. 15 GBR eine Bestimmung zur Aussenraumgestaltung und Siedlungsökologie erlassen, deren Absatz 3 wie folgt lautet: 3 Der Siedlungsübergang zur Landwirtschaftszone sowie zum Wald und insbesondere zum