Das Bauvorhaben schliesse nicht mit einer Bepflanzung ab. Es werde in grossem Ausmass ins Landschaftsbild eingegriffen. Der Beschwerdegegner macht geltend, kurz nach Fertigstellung seines Bauvorhabens habe auch der Beschwerdeführer zwei terrassierte Sitzplätze direkt an die gemeinsame Parzellengrenze erstellt, wovon die obere Terrassierung noch höher liege als sein Vorhaben. Seine eigenen Stützmauern seien aus Naturstein gefertigt, die sich wunderbar einfügten. Gegen die Landwirtschaftszone stünden immer noch Thujabüsche. Das 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Baureglement der Gemeinde Wohlen, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 11. März