a) Der Beschwerdeführer rügt, das Bauvorhaben verletze Art. 15 Abs. 3 GBR4, wonach der Siedlungsübergang zur Landwirtschaftszone und insbesondere zum Landschaftsschutzgebiet naturnah auszubilden sei. Terrainveränderungen seien unter Wahrung der charakteristischen Geländeformationen so anzulegen, dass sie sich unauffällig in den Landschafts- und Siedlungsraum einfügten und ein weicher Übergang zu den Nachbargrundstücken entstehe. Diese Voraussetzungen seien mit dem zweistufigen Terrassensitzplatz, den Stützmauern, massiven Bodenplatten und Beleuchtungen nicht erfüllt. Das Bauvorhaben schliesse nicht mit einer Bepflanzung ab.