Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, er hat als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht. Die 30-tägige Frist seit Eröffnung des Bauentscheids (an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) ist gewahrt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Aussenraumgestaltung