November 2017 beurteilte das Regierungsstatthalteramt die Terrassierungen mit Stützmauern als baubewilligungspflichtig und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Gleichzeitig wies es auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin. Am 26. November 2017 reichte der Beschwerdegegner das nachträgliche Baugesuch für "Terrainveränderungen und Neubau Sitzplatz, inkl. Böschungssicherung" ein. Das Bauvorhaben wurde den Nachbarn zunächst bekannt gegeben und schliesslich auch noch publiziert. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und machte Rechtsverwahrung sowie Lastenausgleichsbegehren geltend.