Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Gemeinde geltend, es handle sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben und verlangte einen anfechtbaren Entscheid. Die Gemeinde unterbreitete die Frage der Baubewilligungspflicht dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, welches in der Folge gestützt auf Art. 48 BewD1 ein baupolizeiliches Verfahren durchführte. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 3. 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2019/151 Seite 2 von 8