1. Der Beschwerdegegner erstellte im nordwestlichen Bereich seiner Parzelle eine terrassierte Sitzplatzanlage mit Stützmauern. Die beiden terrassierten Plätze sind mit einem Plattenbelag befestigt. Die obere Terrasse soll als Sitzplatz dienen. Die Parzelle Wohlen Gbbl. Nr. C.________ liegt in der Wohnzone 1-geschossig (W1). Im Norden grenzt die Parzelle an die Landwirtschaftszone an, welche zugleich ein Landschaftsschutzgebiet ist. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Gemeinde geltend, es handle sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben und verlangte einen anfechtbaren Entscheid.