a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dies gilt auch für den Eventualantrag, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin mindestens halbjährlich unentgeltlich ein Datenblatt mit den tatsächlichen Feldstärkemesswerten an den OMEN auszuhändigen. Es besteht weder eine rechtliche Grundlage noch ein tatsächlicher Grund für die Anordnung einer solchen Verpflichtung.