d) Der Nachweis der Unbedenklichkeit von Mobilfunkstrahlung ist im Übrigen aus prinzipiellen Gründen nicht möglich. Wissenschaftlich gesicherte Aussagen können nur zum Vorhandensein von Effekten gemacht werden, während zur Abwesenheit von Effekten nur Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich sind, basierend auf der Häufigkeit von Studien, in denen kein biologischer Effekt gefunden werden konnte. Eine 100-prozentige Sicherheit ist jedoch nie möglich: Das «Nichts» ist nicht beweisbar.27 Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.