Diese Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand verfassungs- und gesetzeskonform.25 Wenn die NISV- Grenzwerte eingehalten sind, sind die hier umstrittenen 5G-Sendeantennen im Frequenzband 3400 bis 3800 MHz zu bewilligen und zwar unabhängig davon, ob auch ein Antennenstandort in einer Gewerbe- oder Industriezone möglich wäre. Daran ändern auch allfällige Moratorien anderer Kantone betreffend 5G nichts.