Angaben der Gemeinde auch als Pausen- und Turnplatz genutzt wird. Pausenplätze sind nur dann als OMEN zu qualifizieren, wenn sie wie ein Kinderspielplatz genutzt werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Da bereits Turnhallen nicht als OMEN zu betrachten sind, muss dies auch für blosse Turnplätze gelten. Da es sich beim fraglichen Rasenplatz also nicht um ein OMEN handelt, müssen dort nicht die AGW, sondern lediglich die IGW eingehalten werden. Dies ist unbestrittenermassen der Fall. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 9. Gesundheit