d) Der fragliche Rasenplatz wird offensichtlich nicht wie ein Kinderspielplatz, sondern vielmehr als Fussball- und Sportplatz genutzt. So sind darauf ausser Fussballtore denn auch keine weiteren Spieleinrichtungen wie Klettergerüste, Sandkästen, Rutschen, Schaukeln, Bodenzeichnungen oder ähnliches vorhanden.21 Damit übereinstimmend kann Art. 13 Abs. 2 GBR22 entnommen werden, dass es sich beim fraglichen Platz um eine Aussensportanlage handelt. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rasenplatz nicht als OMEN qualifiziert hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach der fragliche Platz gemäss