 öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind. Den raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplätzen gleichzustellen sind Pausenplätze von Kindergärten und Schulhäusern, soweit sie wie Kinderspielplätze genutzt werden. Demgegenüber gelten Turn- und Sporthallen sowie Sport- und Freizeitanlagen, soweit dort keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind, nicht als OMEN.20