a) Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, der Rasen- bzw. Sportplatz, beim dem die Mobilfunkanlage geplant sei, hätte als OMEN qualifiziert werden müssen. Dieser stehe sportbegeisterten Kindern als erweiterter Pausen- und Spielplatz dauerhaft zur Verfügung. Es handle sich um einen öffentlichen Spielplatz, der als reine Rasenfläche ausgestaltet sei. Während öffentliche Spielplätze in der Regel nur stundenweise benutzt würden, sei der fragliche Rasen- bzw. Sportplatz teilweise ganze Nachmittage belegt. So würden darauf Fussballtrainings für Kinder und Jugendliche stattfinden.