b) Wie die kantonale Fachstelle für Immissionsschutz in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2020 richtigerweise ausführt, wird eine Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht aufgrund einer Abnahmemessung, sondern aufgrund einer rechnerischen Prognose erteilt. Denn eine Abnahmemessung ist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht möglich. Eine Abnahmemessung dient lediglich einer Überprüfung der rechnerischen Prognose nach der Inbetriebnahme der bewilligten Mobilfunkanlage und wird in der Regel durchgeführt, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 Prozent erreicht wird.16