c) Da die adaptiven Antennen vorliegend wie konventionelle Antennen behandelt werden, sind der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gewährleistet. Konkrete Anhaltspunkte, die auf ein Versagen des QS-Systems der Beschwerdegegnerin schliessen lassen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist somit von einem genügenden QS-System auszugehen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 5. Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen