d) Aus dem Gesagten folgt, dass hier die angesprochene NISV-Änderung nicht zur Anwendung kommt und daher irrelevant ist. Die Beschwerdeführerin kann mit der Rüge, die NISV-Änderung führe zu einer Privilegierung von adaptiven Antennen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da die NISV-Änderung nicht zur Anwendung gelangt, ist vorliegend auch die Delegation der konkreten Berechnungsweise bzw. Gewichtung der Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen auf Vollzugsstufe sowie das Fehlen einer entsprechenden Vollzugshilfe irrelevant. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. 4. QS-System