der NIS-Belastung mit anderen Worten nicht Rechnung getragen. Die tatsächliche Strahlung der adaptiven Antennen wird damit überschätzt und die Beurteilung ist auf der sicheren Seite.10 8 Vgl. statt vieler: BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015, E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 1A.62/2001 vom 24.10.2001, E. 6. 9 Vgl. zum Ganzen: Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), 17. April 2019, Ziffer 4.3 f., abrufbar unter: . 10 Vgl. Information des BAFU vom 17. April 2019, Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz,