b) Die Beschwerdeführerin kritisiert, die in Anhang 1 Ziffer 63 der NISV eingeführte Sonderregelung für adaptive Antennen führe zu einer unzulässigen Privilegierung von adaptiven Antennen. Auch gehe es nicht an, die konkrete Berechnungsweise bzw. Gewichtung der Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen auf die Vollzugsstufe zu delegieren. Die revidierte NISV-Bestimmung dürfe nicht zur Anwendung gelangen.