Standortdatenblatt vom 7. März 2019 (Version 1.6) 999.8 m. Damit ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Planungspflicht a) Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich der 5G-Netze eine Planungspflicht bestehe. Es sei unerlässlich, für ein flächendeckendes Netz mit 5G-Versorgung auf Bundesebene eine verbindliche Gesamtplanung festzulegen. Aufgrund der fehlenden Gesamtplanung sei die Baubewilligung aufzuheben.