Im Standortdatenblatt seien bei der Berechnung der elektromagnetischen Feldstärken hinsichtlich der adaptiven Antennen sodann zu tiefe Sendeleistungen eingesetzt worden. Weiter fordert sie, es müssten zusätzliche Antennen in der Umgebung des geplanten Antennenstandorts in die rechnerische Prognose einbezogen werden. Alsdann hätte der Rasen- bzw. Sportplatz, beim dem die Mobilfunkanlage geplant sei, als OMEN qualifiziert werden müssen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Unschädlichkeit von 5G vor.