3. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen den geplanten Einsatz von adaptiven Antennen für den 5G-Funkdienst. So macht sie geltend, es fehle für die Einführung eines 5G- Netzes eine übergeordnete Planung. Zudem würden adaptive Antennen in unzulässiger Weise privilegiert. Ferner bestünden für den 5G-Funkdienst weder eine Vollzugshilfe und Messempfehlungen noch ein Qualitätssicherungssystem (QS-System). Im Standortdatenblatt seien bei der Berechnung der elektromagnetischen Feldstärken hinsichtlich der adaptiven Antennen sodann zu tiefe Sendeleistungen eingesetzt worden.